Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Solothurner Musiktage» besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Solothurn.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein will die kulturelle Vielfalt in Solothurn sowie das Schweizer Musikschaffen fördern, indem er

  • mittels der jährlich durchgeführten Solothurner Musiktage dem breiten Spektrum des regionalen und nationalen Musikschaffens eine Plattform bietet.
  • im Sinne des kulturellen Austausches Musiker aus dem Ausland auftreten lässt.
  • die Solothurner Musiktage zu einem namhaften Treffen für alle Beteiligten der Musikindustrie entwickelt und eine Plattform zum Austausch von Informationen, Meinungen, Wissen und Kontakten bietet.
  • bei der Durchführung der Vereinsaktivitäten eng mit dem lokalen Gewerbe zusammenarbeitet.

3.      Mittel

Zur Erfüllung des Vereinszwecks beschafft sich der Verein die Mittel durch:

  • Erlös aus den Vereinsaktivitäten
  • Beiträge der öffentlichen und privaten Hand
  • Gönner
  • Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder haben Stimmrecht, sind ausschliesslich natürliche Personen und beteiligen sich an der Durchführung der Vereinsaktivitäten.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

7. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand

Der Vorstand kann bei Bedarf eine Revisionsstelle einrichten.

8. Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.  Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absolutem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Statutenänderungen sowie der Beschluss zur Auflösung benötigen die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, erlässt Reglemente und vertritt den Verein nach aussen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Fachgruppen einsetzen oder Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen
  • Aktuariat

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsrevisoren/-in oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

​Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 03.02.2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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